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Seit Juli 2026 hat die KI-Verordnung eine deutsche Adresse.

Das KI-MIG ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Die Bundesnetzagentur überwacht den Markt, die BaFin die Finanzbranche. Was das für Betriebe heißt.

Oliver Leifken
Oliver Leifken
Geschäftsführer und Qualitätsmanagerin mit Klemmbrett gehen durch eine helle Produktionshalle und besprechen eine Prüfung

Das KI-MIG ist das deutsche Gesetz zur KI-Verordnung und seit dem 29. Juli 2026 in Kraft1. Es macht die Bundesnetzagentur zur hauptzuständigen Behörde für die Marktüberwachung1. Der nationale Bußgeldrahmen reicht bis 50.000 Euro1. Die hohen Bußgelder der EU stehen dagegen in der KI-Verordnung selbst2.

Seit Ende Juli gibt es also eine Adresse, an die sich auch ein abgelehnter Bewerber oder ein Wettbewerber wenden kann. Das ist eine Einordnung aus der Beratungspraxis, keine Rechtsberatung. Rechtsstand: 11.09.2026.

Was ist passiert?

Am 11. Juni 2026 nahm der Bundestag den Regierungsentwurf an4. Am 10. Juli 2026 billigte der Bundesrat das Gesetz4. Ausgefertigt wurde es am 22. Juli 2026 als KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetz1. Seit dem 29. Juli 2026 ist es in Kraft, kurz KI-MIG genannt1.

Kernaussage

Seit dem 29. Juli 2026 ist die Bundesnetzagentur die hauptzuständige Marktüberwachungsbehörde für KI in Deutschland1. Für KI-Systeme im Zusammenhang mit regulierten Finanztätigkeiten ist die BaFin zuständig1.

Welche Fakten sind belegt?

Das Gesetz steht im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I unter der Nummer 22315. Die Zuständigkeiten regelt Paragraf 2 des Gesetzes1. Hauptzuständig ist die Bundesnetzagentur, daneben bleiben Fachbehörden für ihre eigenen Rechtsvorschriften zuständig1. Die Behörde beschreibt ihre Marktüberwachung mit Stichproben, Prüfung technischer Unterlagen, Beschwerden und Anordnungen bei Verstößen3.

  • Die Bundesnetzagentur ist nach Paragraf 2 Absatz 1 die hauptzuständige Marktüberwachungsbehörde1.
  • Die BaFin ist zuständig für KI-Systeme, die direkt mit einer regulierten Finanztätigkeit zusammenhängen1.
  • Landesbehörden übernehmen öffentliche Stellen der Länder und Anbieter von Mediendiensten1.
  • Der nationale Bußgeldrahmen reicht nach Paragraf 15 Absatz 3 bis zu 50.000 Euro1.
  • Die EU-Bußgelder in Artikel 99 der KI-Verordnung reichen bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes2.
  • Bei verbotenen Praktiken sind es bis 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes2.
  • Jede Person kann nach Artikel 85 der KI-Verordnung Beschwerde bei der Behörde einlegen2.
  • Das Gesetz verpflichtet die Behörde außerdem auf Innovationsförderung, Reallabore und Echtbetriebstests1.
Bereich Wer prüft
KI-Systeme allgemein die Bundesnetzagentur nach Paragraf 2 Absatz 1 KI-MIG1
KI in einer regulierten Finanztätigkeit die BaFin1
öffentliche Stellen der Länder und Mediendienste Landesbehörden1
eigene Rechtsvorschriften eines Fachbereichs die jeweilige Fachbehörde1

Was heißt das für den Mittelstand?

Für Betriebe ändert sich damit vor allem eines, es gibt jetzt eine Adresse1. Der wahrscheinlichste Auslöser eines Verfahrens ist nicht die Behörde, die von sich aus prüft, sondern die Beschwerde eines Bewerbers, eines Beschäftigten oder eines Wettbewerbers23. Drei Punkte folgen daraus für den Alltag.

  • Wer eine Anfrage bekommt, muss Unterlagen liefern; ohne Liste der KI-Systeme wird das teuer13.
  • Eine Beschwerde kann jede Person einlegen, auch ein abgelehnter Bewerber2.
  • Reallabore und genehmigte Echtbetriebstests sind ein Angebot für Betriebe mit eigenem KI-Produkt1.

Was eine Behörde zuerst sehen will, ist die Übersicht über eure KI-Systeme. Wo ihr dabei steht, zeigt der KI-Reifegrad-Check. Wie ihr die Einsatzregeln schriftlich festhaltet, steht im Beitrag KI-Richtlinie für Unternehmen.

Was ist noch offen?

Ein Punkt ist offen. Die Behörde nennt selbst kein Datum, ab dem sie ihre Aufgaben tatsächlich wahrnimmt3. Belegt ist nur das Inkrafttreten des Gesetzes am 29. Juli 20261. Geklärt ist dagegen die Fundstelle. Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt Teil I unter der Nummer 223 verkündet5.

Meine Empfehlung aus Erfahrung

Meine Einschätzung: Der Bußgeldrahmen ist nicht das eigentliche Risiko. Teuer wird die Lage, in der eine Behörde Unterlagen anfordert und im Haus niemand sagen kann, welche KI-Systeme überhaupt laufen. In meinen Projekten ist diese Inventur an einem Nachmittag erledigt, wenn die richtigen Leute am Tisch sitzen. Ich würde sie jetzt machen, solange sie niemand verlangt.

Was bereitest du für die Aufsicht nach dem KI-MIG vor?

Drei Schritte bereiten dich auf eine Anfrage vor. Lege eine Liste aller KI-Systeme an, mit Zweck, Anbieter und Verantwortlichem im Haus. Halte zu jedem System fest, welche Unterlagen es dazu gibt und wo sie liegen3. Benenne eine Person, die im Fall einer Beschwerde antwortet2.

Wenn du nicht sicher bist, ob euer System unter die Verordnung fällt, schreib mir kurz.

Häufige Fragen

Wer prüft KI-Systeme in Deutschland?

Meist die Bundesnetzagentur. Sie ist nach Paragraf 2 Absatz 1 KI-MIG die hauptzuständige Marktüberwachungsbehörde [1]. Für Finanzthemen ist die BaFin zuständig, für öffentliche Stellen der Länder und für Mediendienste sind es Landesbehörden [1]. Fachbehörden bleiben für ihre eigenen Rechtsvorschriften zuständig [1].

Wie hoch ist das Bußgeld nach dem KI-MIG?

Das Bußgeld reicht bis zu 50.000 Euro nach Paragraf 15 Absatz 3 KI-MIG [1]. Das ist der nationale Rahmen. Die deutlich höheren Bußgelder von bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes stehen dagegen in Artikel 99 der KI-Verordnung selbst [2].

Kann sich jemand über unseren KI-Einsatz beschweren?

Ja. Nach Artikel 85 der KI-Verordnung kann jede natürliche oder juristische Person Beschwerde bei der Marktüberwachungsbehörde einreichen, wenn sie einen Verstoß annimmt [2]. In Deutschland ist das die Bundesnetzagentur [1]. Der Anlass für ein Verfahren kommt damit auch von außen, nicht nur von der Behörde.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungs-Gesetz vom 22. Juli 2026 (2026), abgerufen am 11. September 2026
  2. Amtsblatt der Europäischen Union über EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 85 und Artikel 99 (2024), abgerufen am 11. September 2026
  3. Bundesnetzagentur: Marktüberwachung KI (2026), abgerufen am 11. September 2026
  4. Datenschutzticker: Bundestag beschließt KI-Durchführungsgesetz (2026), abgerufen am 11. September 2026
  5. Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger Verlag im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz: Bundesgesetzblatt Teil I, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2026, Nr. 223, Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz vom 22. Juli 2026 (2026), abgerufen am 12. September 2026

Stand 29. Juli 2026 · geprüft am 12. September 2026

Oliver Leifken
Oliver LeifkenZertifizierter KI-Strategieberater. Über zehn Jahre Projekte in der Banken-IT, heute Beratung und Umsetzung für den Mittelstand.Über mich
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