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Die Schulungspflicht bleibt, der Maßstab ist seit Juli lockerer.

Die Schulungspflicht nach Artikel 4 KI-Verordnung gilt seit Februar 2025. Was der Digital Omnibus gelockert hat, wer in Deutschland prüft, was du tust.

Oliver Leifken
Oliver Leifken
Klemmbrett mit Teilnehmerliste und Unterschriften, dazu ein orangefarbener Stift: Nachweis der KI-Schulung im Betrieb

Die Schulungspflicht nach Artikel 4 der KI-Verordnung verlangt von jedem Unternehmen, das KI-Systeme einsetzt, Maßnahmen für die KI-Kompetenz des eigenen Personals1. Sie greift seit dem 2. Februar 2025. Seit August 2026 überwachen die nationalen Behörden ihre Einhaltung2. Ein bestimmtes Niveau musst du seit Juli 2026 ausdrücklich nicht mehr garantieren1.

Wenn bei dir jemand ChatGPT öffnet oder ein KI-Modul in der Warenwirtschaft mitläuft, ist dein Unternehmen Betreiber. Dann gilt die Pflicht, unabhängig von Größe und Branche. Das ist eine Einordnung aus der Beratungspraxis, keine Rechtsberatung. Rechtsstand: 06.08.2026.

Wen trifft die Schulungspflicht der KI-Verordnung?

Artikel 4 gilt für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen1. Betreiber ist bereits, wer ein fremdes System nur benutzt. Den einfachsten Fall beantwortet die Kommission selbst. Nutzen Beschäftigte ChatGPT für Werbetexte oder Übersetzungen, gilt die Anforderung, und die Leute sind über Risiken wie erfundene Angaben zu informieren2.

Damit ist der Kreis größer, als viele denken. Ein KI-Modul in der Warenwirtschaft, ein Chatfenster im Kundenportal, ein Assistent im Büropaket: In allen drei Fällen ist dein Unternehmen Betreiber. Eine Untergrenze nach Beschäftigtenzahl oder Umsatz steht nicht in der Vorschrift.

Der Kreis der Personen reicht über die eigene Belegschaft hinaus. Dazu zählen nach Auskunft der Kommission auch Menschen, die im Auftrag des Betreibers mit dem System arbeiten, etwa Auftragnehmer und Dienstleister2. Wer für einen Dienstleister arbeitet, braucht dieselben Fähigkeiten wie die eigenen Beschäftigten2.

Kernaussage

Artikel 4 gilt seit dem 2. Februar 2025 für jedes Unternehmen, dessen Beschäftigte KI-Systeme einsetzen1. Seit August 2026 überwachen die Marktüberwachungsbehörden die Einhaltung, in Deutschland die Bundesnetzagentur24.

Was hat sich im Juli 2026 geändert?

Die Digital-Omnibus-Verordnung hat Artikel 4 neu gefasst und gilt seit Ende Juli 20261. Vorher musste ein Betrieb ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherstellen. Jetzt muss er Maßnahmen ergreifen, die die Entwicklung dieser Kompetenz unterstützen1. Das ist ein deutlich weicherer Maßstab, und er steht so im Text.

Der neue Absatz stellt ausdrücklich klar, dass niemand gezwungen ist, „für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren“, so der Wortlaut1. Die Kommission beschreibt ihre eigene Änderung ähnlich. KI-Kompetenz bleibe eine Pflicht, ein bestimmtes oder ausreichendes Niveau sei aber nicht mehr vorgeschrieben2.

Für dich heißt das zweierlei. Die Aufgabe verschwindet nicht, sie wird nur erreichbarer: Du schuldest ein ernsthaftes Bemühen, kein Prüfungsergebnis. Und viele Ratgeber im Netz, auch gut gemachte, geben noch den Stand vor dem Sommer wieder. Sie verlangen mehr, als das Gesetz heute hergibt.

Die Pflicht selbst ist an einem Nachmittag verstanden, die Umsetzung dauert je nach Betrieb länger. Wie du die Regeln schriftlich festhältst, steht im Beitrag KI-Richtlinie für Unternehmen. Wie weit der Schulungsstand im Mittelstand wirklich ist, steht im Beitrag KI und Produktivität. Die Bausteine dafür stecken in meiner Beratung zu Regulatorik.

Was muss eine Schulung inhaltlich abdecken?

Die Verordnung nennt keine Inhalte, die Kommission schon. Sie empfiehlt Anbietern und Betreibern vier Schritte und rät, dabei Vorkenntnisse, Erfahrung und Ausbildung der Beteiligten sowie den Einsatzkontext zu berücksichtigen2. Das ergibt eine brauchbare Gliederung für jede Einweisung im eigenen Haus.

Vier Fragen stehen dahinter:

  • Was ist KI, und wo nutzen wir sie?
  • Sind wir Anbieter oder Betreiber?
  • Welche Risiken bringt das System?
  • Was folgt daraus für wen?

Rechtliche und ethische Fragen gehören nach Auffassung der Kommission in diese Überlegungen, und der Bezug zur KI-Verordnung selbst ist erwünscht2. Für einen Betrieb mit Büro, Lager und Vertrieb heißt das: dieselbe Grundlage für alle. Danach folgt ein kurzer Teil für die Abteilung, die das System täglich bedient.

Die Länge ist frei wählbar. Sinnvoll ist ein Termin, der die drei Fragen beantwortet, die im Betrieb ohnehin kursieren. Was darf ich eingeben, worauf muss ich vor einer Freigabe schauen, und wen frage ich im Zweifel.

Ein gemeinsamer Termin hat einen Nebeneffekt, den ich für wichtiger halte als jede Urkunde. Die Beschäftigten fragen im Raum, was sie sonst nie fragen würden. Und du erfährst, welche Programme längst im Einsatz sind. Wie daraus eine tragfähige Reihenfolge wird, zeigt mein Vorgehen in sieben Phasen.

Was gilt als Nachweis, und was ist nicht vorgeschrieben?

Vorgeschrieben ist kein Format. Die Kommission schreibt, es gebe keine Einheitslösung, keine strengen Anforderungen und keine Pflichtschulungen2. Sie stellt außerdem klar, dass Artikel 4 keine Pflicht enthält, das KI-Wissen der Beschäftigten zu messen2. Test, Zertifikat und Prüfung sind damit freiwillig.

Zugleich warnt sie vor dem billigsten Weg. Sich allein auf die Gebrauchsanweisung zu stützen oder das Personal zu bitten, sie zu lesen, sei in vielen Fällen wirkungslos2. Wer eine Anleitung per Mail verteilt und das Thema damit abhakt, hat die Anforderung eher nicht erfüllt.

Was bleibt, ist eine schlichte Frage der Beweisbarkeit. Wer später zeigen will, dass er gehandelt hat, braucht etwas Schriftliches. Hinein gehören Datum, Teilnehmer und behandelte Inhalte, dazu die Regeln, die im Haus gelten. Ob eine Behörde eine solche Unterlage genügen lässt, ist offen. Die Aufsicht arbeitet erst seit Ende Juli4.

Praktische Beispiele will die Kommission künftig auf einer zentralen Plattform veröffentlichen, und das KI-Gremium soll Empfehlungen beschließen1. Sie sammelt bereits Praktiken in einem laufend ergänzten Verzeichnis. Eine Vermutung der Rechtstreue löst deren Nachahmung heute noch nicht aus, das betont sie ausdrücklich2.

Wer kontrolliert die Pflicht in Deutschland?

Zuständig ist nicht das KI-Büro der Kommission, sondern die nationale Marktüberwachung2. In Deutschland ist das die Bundesnetzagentur, die diese Aufgabe Ende Juli 2026 übernommen hat4. Grundlage ist das Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung, das bei der Behörde ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum einrichtet6.

Die Behörde beschreibt ihre Rolle nüchtern. Sie nimmt Beschwerden von natürlichen und juristischen Personen entgegen und prüft diese5. Bei festgestellten Verstößen ordnet sie Maßnahmen an5. Sie ist zugleich zentrale Anlaufstelle und betreibt einen Servicebereich sowie ein Reallabor für Unternehmen4.

Praktisch heißt das: Der übliche Anlass für eine Prüfung ist eine Beschwerde, keine Reihenkontrolle. Beschweren kann sich jeder. Auch eine Kundin, ein Bewerber oder eine ausgeschiedene Mitarbeiterin.

Für die Vorbereitung folgt daraus wenig Neues. Wer die eigene Übersicht, eine Richtlinie und den Vermerk über die Einweisung im Ordner hat, beantwortet eine Nachfrage an einem Vormittag. Wer nichts davon hat, beginnt die Suche in dem Moment, in dem die Frage kommt.

Was droht bei einem Verstoß gegen Artikel 4?

Kein Bußgeld aus der KI-Verordnung selbst. Ihr Katalog in Artikel 99 Absatz 4 zählt abschließend auf, welche Pflichten mit bis zu fünfzehn Millionen Euro oder drei Prozent des Jahresumsatzes belegt werden können3. Artikel 4 steht nicht darin. Auch ein Schadenersatzanspruch folgt aus der Verordnung nicht2.

Sanktionen laufen stattdessen über nationales Recht. Die Marktüberwachungsbehörden könnten Verstöße gegen Artikel 4 auf Grundlage nationaler Gesetze ahnden, schreibt die Kommission2. Das deutsche Durchführungsgesetz nutzt diesen Spielraum für Artikel 4 nicht.

In § 15 des KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetzes stehen die Bußgeldtatbestände zur KI-Verordnung8. Aufgezählt sind dort die Artikel 21, 27, 45 und 86, Artikel 4 fehlt8. Geahndet wird mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro8.

Wichtiger als die Höhe ist der Auslöser. Jede Sanktion müsse verhältnismäßig sein und den Einzelfall berücksichtigen, betont die Kommission2. Wahrscheinlicher werde sie, wenn ein Vorfall auf fehlende Schulung und Anleitung zurückgeht2. Der Schaden kommt also zuerst, das Bußgeld später.

Dazu passt eine Zahl aus der Bitkom-Befragung von 2025: 43 Prozent der Unternehmen bieten bislang keine Schulungen zu KI an7. Befragt wurden 604 Unternehmen ab zwanzig Beschäftigten7. Das Risiko liegt damit weniger in der Aufsicht als in der Häufigkeit von Fehlern, die niemand kommen sah.

Meine Empfehlung aus Erfahrung

Meine Einschätzung: Die Lockerung nimmt Druck vom Wort Nachweis, nicht die Aufgabe. Fast jeder Geschäftsführer, mit dem ich darüber spreche, fürchtet eine Schulung, die viel Zeit kostet und von der nichts hängen bleibt. Ich würde klein anfangen: eine Stunde gemeinsam für alle, die mit den Systemen arbeiten, und eine Vertiefung nur für die wenigen, die Ergebnisse freigeben. Wichtiger als die Dauer ist, dass die Beispiele aus eurem eigenen Haus kommen.

Was tust du in den nächsten zwei Wochen?

Der erste Schritt ist eine Liste. Schreibe auf, welche Programme mit KI-Funktionen im Haus laufen, wer sie bedient und welche Daten hineingehen. Diese Liste brauchst du dreimal: für die Einweisung, für die Richtlinie und später für den Datenschutz. Sie kostet dich einen Vormittag.

Der zweite Schritt ist ein Termin von einer Stunde, in dem alle dieselbe Grundlage bekommen. Danach hältst du fest, wer dabei war und worum es ging. Der dritte Schritt ist die Frage, wer im Haus Ergebnisse freigibt, bevor sie an Kunden gehen.

Wenn dabei Antworten fehlen, ist das kein schlechtes Zeichen, sondern der übliche Stand. Ein Gespräch sortiert das schneller als jede Vorlage. Du erreichst mich über die Kontaktseite. Wer erst einmal den eigenen Stand sehen will, nutzt den KI-Reifegrad-Check.

Häufige Fragen

Gilt die Pflicht auch für einen Betrieb mit fünf Beschäftigten?

Ja. Artikel 4 kennt keine Größengrenze und knüpft allein daran an, ob dein Unternehmen KI-Systeme anbietet oder einsetzt [1]. Der Umfang der Maßnahmen darf zur Größe passen, weil die Vorschrift ausdrücklich Vorkenntnisse, Ausbildung und den Einsatzkontext berücksichtigt [1].

Muss ich das Wissen meiner Beschäftigten prüfen oder messen?

Nein. Die Kommission schreibt dazu, Artikel 4 enthalte keine Pflicht, das KI-Wissen der Beschäftigten zu messen [2]. Es gibt auch kein vorgeschriebenes Format und keine Pflichtschulung, weder als Onlinekurs noch als Präsenztermin [2]. Ein Zertifikat verlangt niemand.

Reicht es, wenn alle die Bedienungsanleitung des Programms lesen?

Meist nicht. Die Kommission hält es in vielen Fällen für wirkungslos, sich allein auf die Gebrauchsanweisung zu stützen oder das Personal zu bitten, sie zu lesen [2]. Sinnvoller ist eine Einweisung, die die Risiken des konkreten Systems am eigenen Arbeitsplatz zeigt.

Fallen externe Dienstleister auch unter die Pflicht?

Ja, sobald sie in deinem Auftrag mit den Systemen arbeiten. Die Kommission nennt ausdrücklich Auftragnehmer, Dienstleister und sogar Kunden als Personen im organisatorischen Umfeld [2]. Wer für einen Dienstleister arbeitet, braucht dieselben Fähigkeiten wie deine eigenen Beschäftigten [2].

Ändert sich etwas, wenn wir ein Hochrisiko-System betreiben?

Ja. Für Betreiber von Hochrisiko-Systemen bleibt die strengere Pflicht bestehen, das Personal so zu schulen, dass eine menschliche Aufsicht über das System möglich ist [2]. Diese Anforderung ist von der Lockerung im Juli 2026 nicht berührt.

Quellen

  1. Amtsblatt der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), Artikel 1 Nummer 5 (2026), abgerufen am 6. August 2026
  2. Europäische Kommission: AI Literacy, Questions and Answers, abgerufen am 6. August 2026
  3. Amtsblatt der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 99 (2024), abgerufen am 6. August 2026
  4. Bundesnetzagentur: Pressemitteilung zur Übernahme der KI-Marktüberwachung (2026), abgerufen am 6. August 2026
  5. Bundesnetzagentur: Fachthema Marktüberwachung Künstliche Intelligenz, abgerufen am 6. August 2026
  6. Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung: Gesetzgebungsverfahren Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung, abgerufen am 6. August 2026
  7. Bitkom e.V.: Studienbericht Künstliche Intelligenz in Deutschland, Befragung 2025 (2026), abgerufen am 6. August 2026
  8. Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz, § 15 Bußgeldvorschriften (2026), abgerufen am 12. September 2026

Stand 6. August 2026 · geprüft am 12. September 2026

Oliver Leifken
Oliver LeifkenZertifizierter KI-Strategieberater. Über zehn Jahre Projekte in der Banken-IT, heute Beratung und Umsetzung für den Mittelstand.Über mich
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