Bei KI mit Zugriff auf Nutzungsdaten bestimmt der Betriebsrat mit.
Der Betriebsrat bestimmt bei KI mit, sobald der Arbeitgeber Nutzungsdaten sieht. Was der Bitkom-Leitfaden sagt und was in die Betriebsvereinbarung gehört.

Der Betriebsrat bestimmt bei KI mit, sobald der Arbeitgeber Nutzungsdaten sieht. Was der Bitkom-Leitfaden sagt und was in die Betriebsvereinbarung gehört.


Betriebsrat und KI gehören zusammen, sobald ein System objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung zu überwachen. Dann gilt Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz, und die Absicht des Arbeitgebers spielt keine Rolle1. Seit dem 2. August 2026 setzt die Kommission zusätzlich die Transparenzregeln der KI-Verordnung durch4. Ohne Beteiligung darf nichts eingeführt werden1.
Wer in einem mitbestimmten Betrieb ein KI-System einschaltet, ohne das Gremium zu beteiligen, riskiert Unterlassung und Rückabwicklung. Das ist eine Einordnung aus der Beratungspraxis, keine Rechtsberatung. Rechtsstand: 02.08.2026.
Bitkom hat 2026 einen Leitfaden zu KI und Mitbestimmung veröffentlicht, der Betriebsverfassungsrecht, Datenschutz und KI-Verordnung zusammenführt1. Aktuell wird das Thema durch den Beginn der Durchsetzung der KI-Verordnung am 2. August 20264. Der Leitfaden bezeichnet sich selbst als allgemeine unverbindliche Information1.
Kernaussage
Mitbestimmung nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz greift, sobald ein KI-System objektiv zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle geeignet ist1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg aus dem Jahr 2024 zieht die Grenze am Zugriff auf Nutzungsdaten12.
Der Hebel ist Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz1. Bitkom schreibt, der Anwendungsbereich sei „denkbar weit“ und regelmäßig eröffnet, wenn eigenständige KI-Systeme eingeführt werden oder KI-Bausteine in einem IT-System stecken1. Weitere Tatbestände kommen hinzu, und eine Ausnahme gibt es auch.
| Fall im Betrieb | Was das Gremium bekommt |
|---|---|
| KI ohne Zugriff des Arbeitgebers auf Nutzungsdaten | keine erzwingbare Mitbestimmung nach dem Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg12 |
| KI mit Firmenkonten, Protokollen oder Auswertungen | Mitbestimmung nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 61 |
| Planung von Arbeitsverfahren mit KI | Unterrichtung und Beratung nach Paragraf 90 Absatz 1 Nummer 31 |
| Hochrisiko-System am Arbeitsplatz | Information der Beschäftigten nach Artikel 26 Absatz 73 |
Die Grenze verläuft am Datenzugriff, nicht am Programm. Solange niemand sieht, wer wie oft was eingibt, greift die erzwingbare Mitbestimmung nach dem Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg nicht12. Sobald Firmenkonten und Protokolle dazukommen, sieht es anders aus. Drei Punkte entscheiden über den Verlauf deines Vorhabens.
Welche Regeln unabhängig vom Gremium schriftlich gehören, steht im Beitrag KI-Richtlinie für Unternehmen erstellen. Beim Aufbau dieser Unterlagen unterstütze ich in meiner Beratung zu Regulatorik.
Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Mitbestimmung bei KI gibt es nicht. Mehrere Blogs behaupten das, nennen aber kein Aktenzeichen, und die Fachliteratur führt weiterhin den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg aus dem Jahr 2024 als Leitentscheidung2. Wer damit argumentiert, argumentiert ins Leere.
Offen ist auch das genaue Veröffentlichungsdatum des Bitkom-Leitfadens, deshalb steht hier nur das Jahr1. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen bleibt allein über die Wiedergabe im Leitfaden belegt1. Die hessische Arbeitsgerichtsbarkeit veröffentlicht kostenfrei nur ausgewählte Entscheidungen, alle übrigen gibt es als kostenpflichtige Abschrift beim Gericht5.
Meine Empfehlung aus Erfahrung
Meine Einschätzung: Die meisten Konflikte entstehen nicht am Inhalt, sondern an der Reihenfolge. Ich habe es mehrfach erlebt, dass ein Pilot lief, bevor jemand im Gremium davon wusste, und danach ging es wochenlang um Vertrauen statt um Technik. Ich würde den Betriebsrat schon bei der Frage dabeihaben, welche Anwendungsfälle überhaupt geprüft werden. Eine Rahmenvereinbarung für alle Systeme ist meist einfacher zu verhandeln als eine je Programm.
Bitkom schlägt elf Bausteine vor, und die Liste taugt als Gliederung für ein erstes Gespräch1. Sie reicht von Zielen und Grundsätzen über Betroffenenrechte und Schulung bis zu Kontrollrechten und Konfliktlösung. Wichtig ist der Baustein zur Verhaltens- und Leistungskontrolle. Er entscheidet darüber, wie lange verhandelt wird.
Kläre darin drei Dinge: welche Daten anfallen, wer sie sieht, und welche Auswertungen ausgeschlossen sind. Wenn eine Auswertung technisch möglich, aber vertraglich ausgeschlossen ist, schreibt man das auf. Das nimmt der Diskussion die Schärfe und dem Projekt die Verzögerung.
Nein, nach dem Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg nicht, solange du keine Nutzungsdaten deiner Beschäftigten siehst[1][2]. Ohne Datenzugriff ist das Programm objektiv nicht zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle geeignet[1]. Mit Firmenkonten, Protokollen oder Auswertungen kippt diese Einschätzung.
Nein. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat nach der Wiedergabe im Bitkom-Leitfaden klargestellt, dass Datenschutzrecht nicht der erzwingbaren Mitbestimmung nach Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 6 unterliegt[1]. Verhandeln kannst du trotzdem, erzwingen kann der Betriebsrat es nicht.
Der Arbeitgeber, aber nur nach einer Einigung. Bei KI gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen kraft Gesetzes als erforderlich, eine Erforderlichkeitsprüfung entfällt[1]. Über Person, Umfang und Kosten müssen sich beide Seiten einigen; ohne Einigung trägt der Arbeitgeber die Kosten nicht[1].
Die Informationspflicht aus der KI-Verordnung bleibt. Artikel 26 Absatz 7 verlangt, dass Arbeitgeber vor dem Einsatz eines Hochrisiko-Systems am Arbeitsplatz die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Arbeitnehmer informieren[3]. Der zweite Teil gilt auch ohne Gremium.
Stand 2. August 2026 · geprüft am 12. September 2026

Zuständigkeiten sind einer von sieben Bereichen im Reifegradmodell. Der Check zeigt dir, wo ihr steht und was als Nächstes zu klären ist.