Ab dem 12. September 2026 muss die Maschine ihre Daten herausgeben.
Artikel 3 des Data Act gilt ab dem 12. September 2026 für neu in Verkehr gebrachte vernetzte Produkte. Was Hersteller und Käufer jetzt wissen müssen.

Artikel 3 des Data Act gilt ab dem 12. September 2026 für neu in Verkehr gebrachte vernetzte Produkte. Was Hersteller und Käufer jetzt wissen müssen.


Der Data Act verlangt ab dem 12. September 2026, dass neue vernetzte Produkte ihre Daten herausgeben3. Nutzer sollen einfach, sicher und unentgeltlich an die Produkt- und Dienstdaten kommen, in einem maschinenlesbaren Format2. Ältere Maschinen, die vorher in Verkehr gebracht wurden, müssen nicht nachgerüstet werden3.
Wenn bei euch vernetzte Maschinen vom Hof gehen oder auf den Hof kommen, geht es um den 12. September 2026. Das ist eine Einordnung aus der Beratungspraxis, keine Rechtsberatung. Rechtsstand: 11.09.2026.
Der Data Act ist die Verordnung (EU) 2023/2854 und seit dem 12. September 2025 anwendbar14. Artikel 50 staffelt die Anwendung, und Artikel 3 gilt danach für vernetzte Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden3. Ab diesem Datum muss der Datenzugang eingebaut sein2.
Kernaussage
Ab dem 12. September 2026 gilt Artikel 3 des Data Act für jedes vernetzte Produkt, das neu in Verkehr gebracht wird3. Nutzerinnen und Nutzer bekommen dann standardmäßig Zugang zu den Daten ihres Geräts2.
Der Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 ist deutlich2. Die Staffelung der Fristen steht in Artikel 50 der Verordnung3. Produkte und zugehörige Dienste müssen so gestaltet sein, dass die Daten standardmäßig zugänglich sind, einschließlich der nötigen Metadaten2. Wo es relevant und technisch machbar ist, sogar direkt2.
| Stichtag | Was an diesem Tag greift |
|---|---|
| 11. Januar 2024 | Die Verordnung tritt in Kraft14 |
| 12. September 2025 | Die Verordnung ist anwendbar, Kapitel III gilt für neu eingeführte Verpflichtungen13 |
| 12. September 2026 | Artikel 3 gilt für vernetzte Produkte, die ab jetzt in Verkehr gebracht werden3 |
| 12. September 2027 | Kapitel IV zu missbräuchlichen Vertragsklauseln greift auch bei älteren Verträgen3 |
Der Data Act trifft den Maschinen- und Anlagenbau doppelt, als Hersteller und als Käufer2. Wer heute eine neue Baureihe entwickelt und 2027 ausliefert, baut den Datenzugang bereits ein3. Wer Maschinen kauft, bekommt ab dem Stichtag Zugriff auf die eigenen Betriebsdaten2. Drei Folgen sind konkret.
Ob eure Daten danach überhaupt nutzbar sind, ist die nächste Frage. Der KI-Reifegrad-Check ordnet das in wenigen Minuten ein. Woran Vorhaben mit Daten häufig stecken bleiben, steht im Beitrag Warum KI-Piloten stehen bleiben.
Der Wortlaut ist am Amtsblatt gegengelesen. Artikel 3 Absatz 1 verlangt den Zugang einfach, sicher, unentgeltlich und in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format4. Artikel 50 bindet diese Pflicht an vernetzte Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden4.
Offen bleibt die Technik. Die Verordnung nennt Format und Umfang, aber keine bestimmte Schnittstelle4. Vor dem Kauf verlangt Artikel 3 Absatz 2 Angaben zu Art, Format und Umfang der Daten und dazu, wie du an sie herankommst4. Wer ein Gerät baut, klärt die Umsetzung mit dem eigenen Rechtsbeistand.
Meine Empfehlung aus Erfahrung
Meine Einschätzung: Das ist kein Thema für die Rechtsabteilung allein, sondern für Konstruktion und Vertrieb. In meinen Projekten sehe ich regelmäßig, dass Betriebe ihre eigenen Maschinendaten nicht auswerten können, weil niemand sie herausbekommt. Genau das ändert sich jetzt bei jedem neu gekauften Gerät. Ich würde beim nächsten Maschinenkauf ausdrücklich nach dem Datenzugang fragen und die Antwort in den Vertrag schreiben.
Drei Schritte sind sinnvoll, und zwei davon kosten nur ein Gespräch. Prüfe, welche eurer Produkte Daten erfassen und übertragen2. Setze den Datenzugang auf die Liste der Anforderungen für die nächste Baureihe2. Frage beim nächsten Maschinenkauf nach dem Zugang zu den Betriebsdaten2.
Wenn du wissen willst, was aus euren Maschinendaten werden kann, schreib mir kurz.
Nein, es gibt einen Bestandsschutz. Artikel 3 gilt für vernetzte Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden [3]. Maschinen, die vorher ausgeliefert wurden, müssen nicht nachgerüstet werden [3]. Für Verträge gelten dagegen eigene Übergangsfristen [3].
Die Regel greift bei vernetzten Produkten und den zugehörigen Diensten, also überall dort, wo ein Gerät Produkt- und Dienstdaten erzeugt und elektronisch weitergibt [2]. Entscheidend ist nicht die Branche, sondern die Frage, ob das Gerät Daten erzeugt und sendet. Welche Gerätearten im Einzelnen darunter fallen, klärt der Wortlaut der Verordnung [4].
Der Zugang zu den eigenen Betriebsdaten wird Pflicht, und zwar einfach, sicher und unentgeltlich in einem maschinenlesbaren Format [2]. Das ist der Rohstoff für Auswertungen und für KI-Anwendungen in der Produktion. Ohne diesen Zugang bleibt jede Auswertung eine Schätzung.
Stand 11. September 2026 · geprüft am 12. September 2026

Der Check ordnet euren Stand in wenigen Minuten ein und zeigt, was aus euren Betriebsdaten heute schon möglich wäre.