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Die Kennzeichnung ist Anbietersache, bis auf zwei Fälle.

Die Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte nach Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026. Was du als Betreiber offenlegen musst und was nicht darunterfällt.

Oliver Leifken
Oliver Leifken
Gedrucktes Landschaftsfoto mit angeklemmtem orangefarbenem Etikett: Kennzeichnung eines KI-erzeugten Bildes

Die Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte steht in Artikel 50 der KI-Verordnung1 und gilt seit dem 2. August 2026. Als Betreiber trifft sie dich in genau zwei Fällen. Gemeint sind Deepfakes und bestimmte veröffentlichte Texte1. Alles andere ist Sache der Anbieter.

Wenn bei euch Bilder, Texte oder Videos mit KI entstehen, sind es meist weniger Pflichtfälle, als du vermutest. Das ist eine Einordnung aus der Beratungspraxis, keine Rechtsberatung. Rechtsstand: 13.08.2026.

Was verlangt Artikel 50 des EU AI Act?

Artikel 50 verlangt Transparenz, keine Warnhinweise. Anbieter müssen die Ausgaben ihrer Systeme laut Absatz 21 in einem maschinenlesbaren Format kennzeichnen und als künstlich erzeugt erkennbar machen. Betreiber müssen nach Absatz 41 offenlegen, wenn sie Deepfakes erzeugen oder bestimmte Texte veröffentlichen. Zwei Rollen, zwei Pflichten.

„In einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar“: So beschreibt Artikel 50 Absatz 21 die Pflicht der Anbieter.

Die Pflicht des Anbieters hat eine Ausnahme. Sie gilt laut Absatz 21 nicht, soweit ein System nur eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführt. Das Gleiche gilt, wenn die Eingabedaten oder ihre Semantik nicht wesentlich verändert werden1. Eine Rechtschreibhilfe fällt also nicht darunter.

Kernaussage

Seit dem 2. August 2026 gilt die Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50 der KI-Verordnung1. Die maschinenlesbare Kennzeichnung ist laut Absatz 2 Aufgabe der Anbieter1. Dich als Betreiber trifft sie nur bei Deepfakes und bei veröffentlichten Texten über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse1.

Wen trifft die Kennzeichnungspflicht, Anbieter oder Betreiber?

Die technisch schwierigere Pflicht liegt beim Anbieter. Wer ein System auf den Markt bringt, das synthetische Inhalte erzeugt, muss laut Absatz 21 für die maschinenlesbare Kennzeichnung sorgen. Das sind die Hersteller der Programme, nicht der Betrieb, der damit ein Bild erstellt. Als Betreiber hast du zwei eigene Fälle.

Betreiber bist du schon dann, wenn du ein fremdes Programm nur benutzt.

Betreiber ist nach Artikel 3 Nummer 4 jede Stelle, „die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet“1.

Ein Deepfake ist nach Artikel 3 Nummer 60 ein durch KI erzeugter oder manipulierter Inhalt, der echt wirkt1. Er muss „wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen“ ähneln1. An dieser Ähnlichkeit hängt die Abgrenzung. Ein erfundenes Produktbild ohne Bezug zu einer echten Person oder einem echten Ort ist danach kein Deepfake.

Der erste Fall ist der Deepfake. Betreiber „müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden“: So steht es in Absatz 41 für Bild-, Ton- und Videoinhalte.

Für Kunst und Satire gilt eine mildere Regel. Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks, beschränkt sich die Pflicht laut Absatz 41 darauf, das Vorhandensein solcher Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen. Die Darstellung des Werks darf darunter nicht leiden.

Muss ich KI-Texte im Marketing kennzeichnen?

In aller Regel nicht. Die Pflicht für Texte greift nach Absatz 41 nur, wenn der Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Ein Produkttext, ein Newsletter oder ein Beitrag über das eigene Angebot fällt normalerweise nicht darunter.

Es gibt eine zweite Entlastung. Die Pflicht entfällt laut Absatz 41 auch dann, wenn die erzeugten Inhalte einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden. Voraussetzung ist, dass eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt1. Wer den Text selbst prüft und verantwortet, erfüllt diese Bedingung.

Wo die Grenze zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse verläuft, ist offen. Rechtsprechung dazu gibt es bislang nicht. Die Abgrenzung bleibt eine Frage des Einzelfalls, und im Zweifel gehört sie einem Anwalt vorgelegt.

Was gilt für KI-generierte Bilder und Videos?

Es kommt darauf an, ob das Bild ein Deepfake ist. Nur dafür verlangt Absatz 41 von dir als Betreiber eine Offenlegung. Ein erfundenes Produktbild ohne erkennbare reale Person fällt nach dem Wortlaut nicht in diese Gruppe. Die maschinenlesbare Kennzeichnung im Bild bleibt ohnehin Aufgabe des Anbieters1.

Ein eigener Fall ist das Chatfenster auf der Website. Anbieter müssen Systeme für die direkte Interaktion mit Menschen laut Absatz 11 so gestalten, dass die Personen erfahren, dass sie mit einem KI-System sprechen. Das entfällt laut Absatz 11, wenn es aus den Umständen offensichtlich ist.

Den Zeitpunkt regelt Absatz 5 der Vorschrift. Die Informationen sind spätestens bei der ersten Interaktion klar und eindeutig bereitzustellen1. Sie müssen außerdem den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen1. Ein Hinweis im Kleingedruckten reicht damit nicht.

Was droht bei Verstößen und wer kontrolliert?

Anders als bei der Schulungspflicht steht Artikel 50 ausdrücklich im Bußgeldkatalog. Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g1 nennt die Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber. Der Rahmen liegt laut Artikel 991 bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Für kleine Midcap-Unternehmen hat der Digital Omnibus4 eine Deckelung eingefügt. Dort gilt jeweils der niedrigere Betrag aus Prozentsatz und Summe4. Ob dein Betrieb darunterfällt, ist eine Frage der Einstufung und gehört geprüft.

Zuständig ist in Deutschland die Bundesnetzagentur. Sie ist seit dem 29. Juli 2026 laut eigener Darstellung5 Marktüberwachungsbehörde, zentrale Anlaufstelle und Beschwerdestelle. Die Behörde nimmt Beschwerden von natürlichen und juristischen Personen entgegen und prüft diese5. Bei festgestellten Verstößen ordnet sie Maßnahmen an5.

Das ist der praktische Unterschied zu vielen anderen Pflichten. Es braucht keine Prüfung von Amts wegen, eine Beschwerde genügt als Anlass.

Wie kennzeichnest du in der Praxis?

Kurz, sichtbar und an der Stelle, an der der Inhalt erscheint. Die Kommission hat am 10. Juni 2026 einen Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-Inhalten veröffentlicht und stellt einen Satz Symbole bereit, den Betreiber verwenden können2. Der Kodex ist freiwillig.

Wichtig ist, was der Kodex nicht leistet. Der Digital Omnibus stellt klar4, dass solche Praxisleitfäden nur begrenzte Rechtswirkung haben und keine Konformitätsvermutung begründen. Wer den Kodex befolgt, ist also nicht automatisch rechtskonform.

Zusätzlich gibt es Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten3. Auch sie sind nicht rechtlich bindend, und sie richten sich an Anbieter, Betreiber und Behörden gleichermaßen3.

Eine Frist läuft noch. Anbieter, die ihre generativen Systeme vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht haben, müssen die Kennzeichnung nach Absatz 24 bis zum 2. Dezember 2026 nachrüsten. Bis dahin trägt nicht jedes Programm die Markierung im Bild.

  • Setz die Angabe direkt an den Inhalt. Eine Zeile unter dem Bild genügt.
  • Schreib in normalem Deutsch, was passiert ist. Ein Paragraf im Hinweis hilft niemandem.
  • Halte fest, wer die Veröffentlichung verantwortet. Bei Texten ist das die Bedingung für die Ausnahme1.
  • Nimm die Regel in die KI-Richtlinie auf. Dann muss niemand im Einzelfall raten.

Meine Empfehlung aus Erfahrung

Meine Einschätzung: Die meisten Betriebe, die ich begleite, kennzeichnen aus Vorsicht zu viel und verwässern damit die Aussage. Wenn unter jedem Bild ein Hinweis steht, liest ihn niemand mehr, und der Fall, auf den es ankommt, geht unter. Ich würde die zwei Pflichtfälle im Marketing sauber trennen und alles andere bewusst nicht kennzeichnen. Wer das begründet festhält, kann im Ernstfall erklären, warum er so entschieden hat.

Was tust du in den nächsten zwei Wochen?

Der Aufwand ist kleiner, als die Lage aussieht, wenn du in der richtigen Reihenfolge vorgehst. Sortiere zuerst, was ihr überhaupt veröffentlicht, und prüfe erst danach die Pflichten. Der letzte Schritt gehört in die Richtlinie, damit die Entscheidung nicht jedes Mal neu getroffen wird.

  • Sammle, welche Inhalte bei euch mit KI entstehen. Bilder, Texte und Videos getrennt notieren.
  • Markiere darin die Deepfakes und die Texte zu öffentlichen Angelegenheiten. Meist bleibt diese Liste sehr kurz.
  • Frag deine Anbieter, wie sie Absatz 2 umsetzen. Die Antwort gehört in die Akte.
  • Schreib zwei Sätze Regel in die KI-Richtlinie. Danach entscheidet niemand mehr aus dem Bauch.

Wie sich diese Pflicht zu den übrigen Anforderungen verhält, steht in meiner Beratung zu Regulatorik. Was seit Februar 2025 zusätzlich gilt, steht im Beitrag Schulungspflicht nach Artikel 4. Wozu Deepfakes im Betrug gegen Unternehmen genutzt werden, steht im Beitrag Deepfake-Betrug im Mittelstand. Für einen konkreten Fall schreib mir kurz.

Häufige Fragen

Gilt die Pflicht auch für interne Texte, Angebote und Mails?

Nein. Die Pflicht für Texte knüpft nach Artikel 50 Absatz 4 daran an, dass der Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren [1]. Ein Angebot, eine Mail oder ein internes Protokoll erfüllt das nicht. Für Bilder bleibt die Frage nach dem Deepfake entscheidend.

Reicht es, wenn wir den Verhaltenskodex der Kommission befolgen?

Nein, das genügt allein nicht. Der Kodex ist freiwillig [2], und die Änderungsverordnung stellt ausdrücklich klar, dass solche Praxisleitfäden nur begrenzte Rechtswirkung haben und keine Konformitätsvermutung begründen [4]. Er hilft trotzdem, weil er beschreibt, wie eine Kennzeichnung aussehen kann.

Unser Bildprogramm setzt keine Markierung. Ist das ein Verstoß von uns?

Nein, die maschinenlesbare Kennzeichnung schuldet der Anbieter [1]. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf den Markt kamen, läuft dafür eine Frist bis zum 2. Dezember 2026 [4]. Frag beim Anbieter nach, wie er die Anforderung umsetzt, und halte die Antwort fest.

Müssen wir den Chatbot auf unserer Website kennzeichnen?

Die Pflicht trifft nach Artikel 50 Absatz 1 den Anbieter des Systems, der es so gestalten muss, dass Menschen von der Interaktion mit einer KI erfahren [1]. Sie entfällt, wenn das aus den Umständen offensichtlich ist [1]. Ein klarer Hinweis im Chatfenster löst die Frage ohnehin.

Quellen

  1. Amtsblatt der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 50, 99 und 113 (2024), abgerufen am 13. August 2026
  2. Europäische Kommission: Code of Practice on Transparency of AI-generated Content (2026), abgerufen am 13. August 2026
  3. Europäische Kommission: Guidelines on transparency obligations for providers and deployers of certain AI systems (2026), abgerufen am 13. August 2026
  4. Amtsblatt der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) (2026), abgerufen am 13. August 2026
  5. Bundesnetzagentur: Fachthema Marktüberwachung Künstliche Intelligenz (2026), abgerufen am 13. August 2026

Stand 13. August 2026 · geprüft am 11. September 2026

Oliver Leifken
Oliver LeifkenZertifizierter KI-Strategieberater. Über zehn Jahre Projekte in der Banken-IT, heute Beratung und Umsetzung für den Mittelstand.Über mich
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