An einem reinen KI-Bild entsteht in Deutschland kein Urheberrecht.
An rein maschinell erzeugten Bildern entsteht kein Urheberrecht, das haben 2026 zwei Gerichte entschieden. Was das für Werbemotive und Verträge heißt.

An rein maschinell erzeugten Bildern entsteht kein Urheberrecht, das haben 2026 zwei Gerichte entschieden. Was das für Werbemotive und Verträge heißt.


Das Urheberrecht in Deutschland schützt nur persönliche geistige Schöpfungen von Menschen, und deshalb ist ein rein maschinell erzeugtes Bild kein geschütztes Werk1. Das Bundesministerium der Justiz sagt das seit 2024 so3. Zwei Gerichte haben es 2026 erstmals entschieden45. Für Werbemotive, Logos und Texte hat das handfeste Folgen.
Wenn bei euch KI-Bilder in der Werbung landen, ist der fehlende Schutz nur die eine Hälfte. Die andere sind fremde Rechte, die im Ergebnis stecken können. Das ist eine Einordnung aus der Beratungspraxis, keine Rechtsberatung. Rechtsstand: 03.09.2026.
Das Urheberrechtsgesetz schützt nur „persönliche geistige Schöpfungen“, und Urheber ist allein der Schöpfer des Werkes12. Das Ministerium der Justiz leitet daraus ab, dass rein KI-basierte Inhalte keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, weil sich die Arbeitsweise der KI der Kontrolle des Nutzers entzieht3.
Das Amtsgericht München hat am 13. Februar 2026 eine Unterlassungsklage abgewiesen, weil drei mit generativer KI erzeugte Logos keine geschützten Werke sind4. Ansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz standen dem Kläger deshalb nicht zu4.
Das Gericht formuliert den Maßstab deutlich. Der menschliche Einfluss muss den Output „hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen“4. Und weiter: Das Urheberrecht belohnt nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit4.
Kernaussage
An einem rein mit KI erzeugten Bild entsteht in Deutschland kein Urheberrecht, weil das Gesetz nur persönliche geistige Schöpfungen schützt1. Zwei Gerichte haben das 2026 so entschieden, zuerst das Amtsgericht München am 13. Februar4, dann das Oberlandesgericht Düsseldorf am 2. April5.
Nein. Im selben Verfahren genügte ein Prompt, also eine Anweisung an das System, mit 1.700 Zeichen nicht4. Das Gericht hält es für nicht ausreichend, wenn der KI die gestalterische Entscheidung durch allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sind4.
Damit ist ein verbreiteter Irrtum ausgeräumt. Ein besonders ausgefeilter Prompt begründet für sich genommen kein Urheberrecht, und mehrere Versuche machen daraus keine Schöpfung.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 2. April 2026 in einem Eilverfahren in dieselbe Richtung entschieden5. Jemand hatte ein fremdes Unterwasserfoto in eine KI-Software geladen und das Ergebnis veröffentlicht5. Eine Urheberrechtsverletzung sah das Gericht nicht5.
Die Begründung ist für beide Seiten wichtig. Ein Werk kann bei KI-Erzeugnissen nur vorliegen, wenn das Ergebnis trotz des softwaregesteuerten Ablaufs auf kreativen Entscheidungen des Nutzers beruht5. Die angegriffene Abbildung übernahm die prägenden Merkmale des Fotos gerade nicht, und deshalb war auch das Leistungsschutzrecht des Lichtbildners nicht verletzt5.
Anbieter übertragen dir, was sie selbst haben, und mehr nicht. OpenAI überträgt nach seinen Bedingungen alle etwaigen Rechte am Ergebnis11. Entscheidend sind die Einschränkungen „if any“ und „to the extent permitted by applicable law“ in derselben Klausel11. Ob nach deutschem Recht überhaupt ein Recht entsteht, entscheidet das Urheberrechtsgesetz1.
Der Anbieter weist zudem darauf hin, dass Ergebnisse nicht einzigartig sein müssen und andere Nutzer ähnliche Ergebnisse erhalten können11. Für Unternehmen enthalten die Bedingungen außerdem eine Freistellung zugunsten des Anbieters bei Ansprüchen Dritter11.
Midjourney knüpft das Eigentum an eine Umsatzschwelle. Unternehmen mit mehr als einer Million US-Dollar Jahresumsatz brauchen nach den Bedingungen ein Pro- oder Mega-Abonnement, um die erzeugten Inhalte zu besitzen12. Wer Bilder anderer hochskaliert, erwirbt daran nichts12.
Zwei weitere Punkte stehen dort. Der Anbieter erhält eine weltweite, unwiderrufliche Lizenz an euren Eingaben und an den erzeugten Inhalten12. Und er liefert ohne Gewähr, im Wortlaut „AS IS“ und ohne Zusicherung von „TITLE, NON-INFRINGEMENT“12.
Das Risiko liegt nicht im fehlenden Schutz, sondern in fremden Rechten. Das Ministerium der Justiz schreibt, dass Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe geschützter Inhalte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers grundsätzlich nicht zulässig ist3. Rechtsinhaber können dann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen3. Entwarnung gibt es nur, wenn die benutzten Werke im Ergebnis nicht mehr erkennbar sind3.
Dass Ergebnisse fremde Werke erkennbar enthalten können, ist gerichtlich festgestellt. Das Landgericht München I hat den Ansprüchen der GEMA gegen zwei Unternehmen der OpenAI-Gruppe im Wesentlichen stattgegeben9. In einem zweiten Verfahren gab es den Ansprüchen gegen den Anbieter eines Musikgenerators überwiegend statt10. Beide Urteile sind nicht rechtskräftig910.
Zur Haftung des gewerblichen Nutzers sagen diese Entscheidungen nichts. Das Gericht hat die Verantwortlichkeit dem Anbieter zugewiesen und dies mit einfach gehaltenen Prompts begründet9. Wer einen rechtsverletzenden Inhalt anschließend selbst veröffentlicht, findet dazu bisher keine Rechtsprechung.
| Gericht | Stand | Ergebnis |
|---|---|---|
| Amtsgericht München | Urteil vom 13. Februar 2026 | KI-Logos sind keine geschützten Werke4 |
| Oberlandesgericht Düsseldorf | Eilverfahren vom 2. April 2026 | keine Verletzung, weil prägende Merkmale fehlten5 |
| Landgericht München I | nicht rechtskräftig | den Ansprüchen der GEMA im Wesentlichen stattgegeben9 |
| Bundesgerichtshof | Verkündung angekündigt für den 17. Dezember 2026 | zum maschinenlesbaren Vorbehalt noch offen8 |
Drei Folgerungen sind für den Alltag wichtig. Ohne Urheberrecht gibt es kein Ausschließlichkeitsrecht, auf das du dich gegenüber einem Wettbewerber berufen kannst1. Für ein Logo oder ein Schlüsselmotiv wiegt das schwer, für ein Beitragsbild in einem Blogartikel meist nicht. Die dritte Folgerung betrifft eure eigenen Inhalte im Netz.
Das Ministerium nennt eine Ausnahme. Eine Urheberschaft des Nutzers kommt allenfalls in Betracht, wenn sich die Software lediglich als Hilfsmittel darstellt und ihr Einsatz von untergeordneter Bedeutung ist3. Diese Aussage stammt aus dem März 2024 und damit aus der Zeit vor den genannten Entscheidungen3.
Umgekehrt stellt sich die Frage nach den eigenen Inhalten. Das Gesetz erlaubt Vervielfältigungen für Text und Data Mining, also die automatisierte Analyse von Werken, solange der Rechtsinhaber sich das nicht vorbehalten hat6. Bei online zugänglichen Werken wirkt ein solcher Vorbehalt nur in maschinenlesbarer Form6.
Wie ernst das gemeint ist, zeigt ein Verfahren bis zum Bundesgerichtshof. Das Berufungsgericht hielt einen in natürlicher Sprache verfassten Vorbehalt für nicht ausreichend, weil dessen Maschinenlesbarkeit nicht dargelegt war7. Eine höchstrichterliche Entscheidung fehlt bislang, der Verkündungstermin ist für den 17. Dezember 2026 angekündigt8.
Was davon in eine Regel für alle gehört, ist Teil der Regulatorik in jeder Stufe und keine Frage für den Einzelfall im Marketing.
Meine Empfehlung aus Erfahrung
Meine Einschätzung: Der fehlende Schutz ist in den meisten Fällen kein Drama. Bei Beitragsbildern, Entwürfen und internen Unterlagen habe ich in meinen Projekten noch keinen Fall erlebt, in dem es darauf ankam. Anders ist es beim Logo und bei einem Motiv, das eine Marke über Jahre trägt. Dort würde ich auf menschliche Gestaltung mit nachvollziehbaren Zwischenschritten setzen und das im Vertrag mit der Agentur festhalten.
Eine Seite reicht für den Anfang. Sie sagt, wofür maschinell erzeugte Bilder und Texte erlaubt sind, wo sie tabu bleiben und wer im Zweifel entscheidet. Wichtiger als die Länge ist, dass die Regel im Alltag auffindbar ist und dass jemand benannt ist, der Fragen beantwortet.
Zuerst die Inhalte:
Danach das Drumherum:
Wie so eine Regel entsteht, steht im Beitrag KI-Richtlinie für Unternehmen und in meinem Vorgehen. Für einen Blick auf eure Verträge schreib mir über das Kontaktformular.
Ja. Das Fehlen eines Urheberrechts verbietet die Nutzung nicht, es nimmt dir nur das Recht, anderen die Nutzung zu verbieten [1]. Die Grenze liegt woanders: Stecken fremde geschützte Inhalte erkennbar im Ergebnis, ist die Veröffentlichung ohne Zustimmung grundsätzlich unzulässig [3].
Ja. Das Gesetz stellt allein darauf ab, ob eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen vorliegt [1]. Das Ministerium der Justiz nennt Texte und Bilder in einem Atemzug und spricht von Inhalten ohne Urheber im rechtlichen Sinn [3]. Auf die Textsorte kommt es nicht an.
Nur soweit überhaupt Rechte entstanden sind. Urheber ist nach dem Gesetz der Schöpfer des Werkes [2]. Entsteht an einem rein maschinell erzeugten Motiv kein Werk, kann niemand daran Nutzungsrechte einräumen. Sinnvoll ist deshalb eine Regelung im Vertrag, wer welchen Anteil tatsächlich gestaltet hat.
Nur mit einem maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt. Das Gesetz erlaubt Vervielfältigungen für Text und Data Mining, solange sich der Rechtsinhaber diese nicht vorbehalten hat [6]. Bei online zugänglichen Werken ist der Vorbehalt nur in maschinenlesbarer Form wirksam [6]. Ein Satz in den Nutzungsbedingungen genügt dafür nicht.
Stand 3. September 2026 · geprüft am 11. September 2026

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