Dein Umsatz 2026 entscheidet über die E-Rechnungspflicht.
Wer 2026 über 800.000 Euro Umsatz liegt, muss ab Januar 2027 E-Rechnungen ausstellen. Was das kostet und warum die Buchhaltung davon profitiert.

Wer 2026 über 800.000 Euro Umsatz liegt, muss ab Januar 2027 E-Rechnungen ausstellen. Was das kostet und warum die Buchhaltung davon profitiert.


Die E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten Format, das eine maschinelle Verarbeitung erlaubt1. Ausstellen musst du sie ab dem 1. Januar 2027, wenn dein Umsatz im Vorjahr über 800.000 Euro lag1. Empfangen können musst du sie schon seit Januar 20251.
Wer im September weiß, wo sein Jahresumsatz landet, hat noch drei Monate für die Umstellung. Wer es im Januar merkt, stellt Rechnungen aus, die formell nicht mehr passen.
DATEV hat am 10. Juni 2026 Zahlen zu den KI-Bausteinen im Rechnungswesen veröffentlicht3. Sie zeigen, wie schnell die Automatisierung wächst, seit Belege strukturiert ankommen. Der rechtliche Rahmen dafür steht länger fest, und die Übergangsfrist für alle endet zum Jahresende1.
Kernaussage
Wer 2026 mehr als 800.000 Euro Umsatz macht, muss ab dem 1. Januar 2027 E-Rechnungen ausstellen1. Für alle anderen beginnt die Pflicht erst ein Jahr später1. Der Umsatz dieses Jahres entscheidet, nicht der des nächsten.
Empfangen ist seit dem 1. Januar 2025 Pflicht, ein einfaches E-Mail-Postfach genügt dafür1. Ausstellen ist gestaffelt. Das Bundesministerium der Finanzen schreibt, erst nach Ablauf der Übergangsfristen sei die E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmen tatsächlich verpflichtend1. Die Fristen stehen fest.
| Vorjahresumsatz 2026 | Ab wann du E-Rechnungen ausstellen musst |
|---|---|
| über 800.000 Euro | ab dem 1. Januar 20271 |
| bis 800.000 Euro | ab dem 1. Januar 20281 |
| jeder Betrieb, nur für den Empfang | seit dem 1. Januar 20251 |
Zwei Dinge fallen hier zusammen, eine Pflicht und eine Gelegenheit. Solange Belege als Papier oder PDF ankommen, muss jedes System zuerst raten, was darauf steht. Bei einem strukturierten Format entfällt dieser Schritt vollständig. Daraus folgen drei Entscheidungen für dieses Jahr.
Warum solche Vorhaben sonst stecken bleiben, steht im Beitrag Warum KI-Piloten im Mittelstand stecken bleiben. Beim Sortieren der Reihenfolge unterstütze ich in meiner Beratung zur KI-Strategie.
Offen ist der Nutzen in Zahlen. DATEV belegt Verbreitung, nicht Ersparnis3. Eine Quelle, die sagt, wie viel Zeit KI in der Buchhaltung spart, gibt es nicht, und wer eine Prozentzahl nennt, hat sie nicht aus einer Primärquelle. Miss es lieber selbst.
Nicht mehr offen ist die Rechtsgrundlage. Das Umsatzsteuergesetz definiert die elektronische Rechnung in § 14 Absatz 1 als Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format5. Verlangt wird sie nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 für Leistungen an andere inländische Unternehmen5. In § 27 Absatz 38 stehen die Übergangsfristen und die Grenze von 800.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr6.
Meine Empfehlung aus Erfahrung
Meine Einschätzung: Die Pflicht ist der billigste Anlass, den du für ein erstes KI-Vorhaben bekommen kannst. Du musst ohnehin an die Rechnungsprozesse, und der Eingang lässt sich in einem Quartal bewerten. Ich würde trotzdem nichts kaufen, bevor der erste Monat sauber gezählt ist: wie viele Belege kommen, wie viele davon strukturiert, wie viel Zeit geht heute ins Tippen. Ohne diese drei Zahlen ist jedes Angebot unvergleichbar.
Das größte Hemmnis sind nicht die Kosten. In der DIHK-Digitalisierungsumfrage nennen 60 Prozent der Unternehmen rechtliche Unsicherheiten als Herausforderung bei der Datennutzung, 51 Prozent technische Hemmnisse und nur 30 Prozent die Kosten4. Befragt wurden 4.686 Unternehmen4. Das verschiebt die Reihenfolge der Aufgaben.
Für die E-Rechnung ist das eine gute Nachricht. Rechtlich ist hier alles geklärt, technisch gibt es zwei festgelegte Formate, und die Datenqualität verbessert sich durch die Umstellung von selbst. Das ist selten so eindeutig.
Ja als sonstige Rechnung, nein als E-Rechnung. Das Bundesministerium der Finanzen verlangt ein strukturiertes elektronisches Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht[1]. Eine PDF-Datei erfüllt das nicht mehr. In der Übergangszeit darfst du sie trotzdem ausstellen[1].
Die Anforderungen erfüllen beide. Das Ministerium nennt ausdrücklich XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, mit Ausnahme der Profile MINIMUM und BASIC-WL[1]. Welches passt, entscheidet in der Praxis dein Warenwirtschaftssystem und das, was deine größten Kunden empfangen können.
Das führt dazu, dass du im Januar Rechnungen ausstellst, die formell nicht mehr passen. Entscheidend ist der Vorjahresumsatz[1]. Wer 2026 über 800.000 Euro liegt, muss ab dem 1. Januar 2027 ausstellen können, und die Umstellung von Nummernkreisen und Stammdaten dauert länger als ein paar Tage.
Das belegt keine der geprüften Quellen. DATEV nennt Verbreitungszahlen, keine Einsparungen[3]. Belegt ist nur, dass strukturierte Formate den Schritt überflüssig machen, bei dem ein System raten muss, was auf einem Papier steht. Ob das bei dir Zeit spart, musst du messen.
Stand 10. Juni 2026 · geprüft am 12. September 2026

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