Artikel 5 verbietet Emotionserkennung bei Beschäftigten.
Seit dem 2. August 2026 wird Artikel 5 der KI-Verordnung durchgesetzt. Was Emotionserkennung am Arbeitsplatz kostet und wo die Grenze verläuft.

Seit dem 2. August 2026 wird Artikel 5 der KI-Verordnung durchgesetzt. Was Emotionserkennung am Arbeitsplatz kostet und wo die Grenze verläuft.


Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1689 verboten1. Das Verbot gilt seit dem 2. Februar 2025, durchgesetzt wird es seit dem 2. August 202614. Der Bußgeldrahmen dafür ist der höchste der ganzen Verordnung1.
Wenn in deinem Betrieb ein Programm die Stimmung von Beschäftigten auswertet, ist das die Stelle, an der es teuer wird. Das ist eine Einordnung aus der Beratungspraxis, keine Rechtsberatung. Rechtsstand: 02.08.2026.
Die Europäische Kommission hat am 31. Juli 2026 angekündigt, dass sie die Regeln der KI-Verordnung und die neuen Transparenzpflichten ab dem 2. August durchsetzt4. Das Verbot selbst ist älter, die Bußgeldvorschriften gelten seit dem 2. August 20251. Neu ist die Behörde, die hinsieht.
Kernaussage
Verboten ist die Ableitung von Emotionen einer natürlichen Person am Arbeitsplatz, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen1. Seit dem 2. August 2025 gelten dafür Bußgelder bis 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist1.
Verboten ist laut Wortlaut die „Verwendung von KI-Systemen zur Ableitung von Emotionen einer natürlichen Person am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen“, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen1. Ein Emotionserkennungssystem leitet Emotionen oder Absichten aus biometrischen Daten ab1. Erwägungsgrund 18 zählt auf, welche Gefühle damit gemeint sind1.
| Fall aus der Auslegung der Kommission | Einstufung |
|---|---|
| Stimmungsüberwachung im Callcenter | verboten2 |
| Auswertung von Videokonferenzen im Team | verboten2 |
| Emotionserkennung im Bewerbungsverfahren | verboten2 |
| dieselbe Auswertung, wenn sie auf Kunden zielt | erlaubt2 |
| Schutz von Eigentum vor Diebstahl oder Betrug | keine Ausnahme, Sicherheitsgründe meinen nur Leben und Gesundheit2 |
Das Risiko liegt selten in einem eigenen KI-Vorhaben. Es liegt in einem Häkchen, das jemand vor zwei Jahren in einer Telefonanlage, einem Videokonferenzsystem oder einer Personalsoftware gesetzt hat. Drei Schritte bringen dich aus der Gefahrenzone, und keiner davon braucht die IT-Abteilung.
Wo die Antworten der Anbieter abgelegt werden, regelt deine KI-Richtlinie für Unternehmen. Beim Sortieren solcher Fragen helfe ich in meiner Beratung zu Regulatorik.
Zwei Punkte bleiben unsicher. Die Leitlinien der Kommission sind ausdrücklich nicht rechtsverbindlich, auch wenn sie die klarste vorhandene Auslegung sind2. Und es ist bisher kein Bußgeldbescheid einer europäischen Behörde wegen eines Verstoßes gegen dieses Verbot bekannt. Beides gehört in jede Einschätzung, die du intern abgibst.
Wer also mit einer Zahl aus einem angeblichen Präzedenzfall argumentiert, hat keine Quelle dafür. Verlässlich ist der Wortlaut, verlässlich sind die Beispiele der Kommission12. Alles andere ist Auslegung, bis ein Gericht entschieden hat.
Meine Empfehlung aus Erfahrung
Meine Einschätzung: Ich würde nicht mit dem Gesetz anfangen, sondern mit einer Liste. Welche Programme im Haus sehen Stimme, Gesicht oder Tastatur der Belegschaft, und was tun sie damit. Diese Liste findet in den meisten Betrieben genau eine heikle Funktion, und die ist an einem Nachmittag abgeschaltet. Die Antwort des Anbieters würde ich mir schriftlich geben lassen und in denselben Ordner legen wie die KI-Richtlinie.
Nimm dir die drei Programme vor, die am nächsten an den Beschäftigten sitzen: Telefonanlage, Videokonferenz und Personalsoftware. Lies nach, welche Auswertungen sie anbieten, und schalte ab, was auf Menschen im Haus zielt. Danach schreibst du auf, wer das entschieden hat.
Wenn du dabei auf Bewerbungsverfahren stößt, lies den Beitrag zu KI im Bewerbungsverfahren. Dort gelten zusätzlich die Pflichten für Hochrisiko-Systeme.
Ja. Die Kommission nennt dieses Beispiel ausdrücklich als nicht verboten, etwa um Beschäftigten den Umgang mit verärgerten Kunden zu erleichtern[2]. Es bleibt die Informationspflicht nach Artikel 50 Absatz 3: Du musst die betroffenen Menschen über den Betrieb des Systems informieren[1].
Ja. Die Kommission legt den Begriff Arbeitsplatz weit aus und bezieht ihn ausdrücklich auf Bewerber im Auswahl- und Einstellungsverfahren[2]. Der Status als Angestellter, Auftragnehmer, Praktikant oder freiwilliger Helfer spielt keine Rolle[2].
Nein. Erwägungsgrund 18 stellt klar, dass physische Zustände wie Schmerz oder Ermüdung keine Emotionen im Sinne der Verordnung sind[1]. Für echte Sicherheitszwecke gibt es zusätzlich eine Ausnahme, die aber nur dem Schutz von Leben und Gesundheit dient[1][2].
Kein Fall ist bekannt. In den geprüften Quellen findet sich kein Bußgeldbescheid einer europäischen Behörde wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f. Die Marktüberwachung arbeitet in Deutschland erst seit Sommer 2026[4].
Stand 2. August 2026 · geprüft am 12. September 2026

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