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Artikel 5 verbietet Emotionserkennung bei Beschäftigten.

Seit dem 2. August 2026 wird Artikel 5 der KI-Verordnung durchgesetzt. Was Emotionserkennung am Arbeitsplatz kostet und wo die Grenze verläuft.

Oliver Leifken
Oliver Leifken
Kamera auf einem Stativ richtet sich auf leere Schreibtische in einem Großraumbüro, Beschäftigte arbeiten im Hintergrund

Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2024/1689 verboten1. Das Verbot gilt seit dem 2. Februar 2025, durchgesetzt wird es seit dem 2. August 202614. Der Bußgeldrahmen dafür ist der höchste der ganzen Verordnung1.

Wenn in deinem Betrieb ein Programm die Stimmung von Beschäftigten auswertet, ist das die Stelle, an der es teuer wird. Das ist eine Einordnung aus der Beratungspraxis, keine Rechtsberatung. Rechtsstand: 02.08.2026.

Was ist passiert?

Die Europäische Kommission hat am 31. Juli 2026 angekündigt, dass sie die Regeln der KI-Verordnung und die neuen Transparenzpflichten ab dem 2. August durchsetzt4. Das Verbot selbst ist älter, die Bußgeldvorschriften gelten seit dem 2. August 20251. Neu ist die Behörde, die hinsieht.

Kernaussage

Verboten ist die Ableitung von Emotionen einer natürlichen Person am Arbeitsplatz, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen1. Seit dem 2. August 2025 gelten dafür Bußgelder bis 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist1.

Welche Fakten sind belegt?

Verboten ist laut Wortlaut die „Verwendung von KI-Systemen zur Ableitung von Emotionen einer natürlichen Person am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen“, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen1. Ein Emotionserkennungssystem leitet Emotionen oder Absichten aus biometrischen Daten ab1. Erwägungsgrund 18 zählt auf, welche Gefühle damit gemeint sind1.

  • Kleine und mittlere Unternehmen zahlen nach Artikel 99 Absatz 6 immer den niedrigeren der beiden Beträge1. Bei 8 Millionen Euro Umsatz sind das bis zu 560.000 Euro statt 35 Millionen1.
  • Der Digital Omnibus, Verordnung (EU) 2026/1744, hat Artikel 5 um zwei weitere Verbote erweitert, Buchstabe f aber unverändert gelassen3.
Fall aus der Auslegung der Kommission Einstufung
Stimmungsüberwachung im Callcenter verboten2
Auswertung von Videokonferenzen im Team verboten2
Emotionserkennung im Bewerbungsverfahren verboten2
dieselbe Auswertung, wenn sie auf Kunden zielt erlaubt2
Schutz von Eigentum vor Diebstahl oder Betrug keine Ausnahme, Sicherheitsgründe meinen nur Leben und Gesundheit2

Was heißt das für den Mittelstand?

Das Risiko liegt selten in einem eigenen KI-Vorhaben. Es liegt in einem Häkchen, das jemand vor zwei Jahren in einer Telefonanlage, einem Videokonferenzsystem oder einer Personalsoftware gesetzt hat. Drei Schritte bringen dich aus der Gefahrenzone, und keiner davon braucht die IT-Abteilung.

  • Frage deine Anbieter schriftlich: Leitet euer System aus Stimme, Gesicht oder Körperhaltung Emotionen oder Absichten unserer Beschäftigten ab?
  • Merke dir die eine Linie: beim Kunden erlaubt mit Information, beim Mitarbeiter verboten12. Viele Programme können beides und unterscheiden es nur in einer Einstellung.
  • Lass Wohlfühl-Dashboards und Burnout-Früherkennung weg. Die Kommission hat genau diese gut gemeinten Anwendungen als verboten benannt2.

Wo die Antworten der Anbieter abgelegt werden, regelt deine KI-Richtlinie für Unternehmen. Beim Sortieren solcher Fragen helfe ich in meiner Beratung zu Regulatorik.

Was ist noch offen?

Zwei Punkte bleiben unsicher. Die Leitlinien der Kommission sind ausdrücklich nicht rechtsverbindlich, auch wenn sie die klarste vorhandene Auslegung sind2. Und es ist bisher kein Bußgeldbescheid einer europäischen Behörde wegen eines Verstoßes gegen dieses Verbot bekannt. Beides gehört in jede Einschätzung, die du intern abgibst.

Wer also mit einer Zahl aus einem angeblichen Präzedenzfall argumentiert, hat keine Quelle dafür. Verlässlich ist der Wortlaut, verlässlich sind die Beispiele der Kommission12. Alles andere ist Auslegung, bis ein Gericht entschieden hat.

Meine Empfehlung aus Erfahrung

Meine Einschätzung: Ich würde nicht mit dem Gesetz anfangen, sondern mit einer Liste. Welche Programme im Haus sehen Stimme, Gesicht oder Tastatur der Belegschaft, und was tun sie damit. Diese Liste findet in den meisten Betrieben genau eine heikle Funktion, und die ist an einem Nachmittag abgeschaltet. Die Antwort des Anbieters würde ich mir schriftlich geben lassen und in denselben Ordner legen wie die KI-Richtlinie.

Was prüfst du in den nächsten zwei Wochen?

Nimm dir die drei Programme vor, die am nächsten an den Beschäftigten sitzen: Telefonanlage, Videokonferenz und Personalsoftware. Lies nach, welche Auswertungen sie anbieten, und schalte ab, was auf Menschen im Haus zielt. Danach schreibst du auf, wer das entschieden hat.

Wenn du dabei auf Bewerbungsverfahren stößt, lies den Beitrag zu KI im Bewerbungsverfahren. Dort gelten zusätzlich die Pflichten für Hochrisiko-Systeme.

Häufige Fragen

Darf ich die Stimmung meiner Kunden im Servicetelefon auswerten?

Ja. Die Kommission nennt dieses Beispiel ausdrücklich als nicht verboten, etwa um Beschäftigten den Umgang mit verärgerten Kunden zu erleichtern[2]. Es bleibt die Informationspflicht nach Artikel 50 Absatz 3: Du musst die betroffenen Menschen über den Betrieb des Systems informieren[1].

Gilt das Verbot auch für Bewerber und für freie Mitarbeiter?

Ja. Die Kommission legt den Begriff Arbeitsplatz weit aus und bezieht ihn ausdrücklich auf Bewerber im Auswahl- und Einstellungsverfahren[2]. Der Status als Angestellter, Auftragnehmer, Praktikant oder freiwilliger Helfer spielt keine Rolle[2].

Ist eine Müdigkeitserkennung im Fahrzeug damit auch verboten?

Nein. Erwägungsgrund 18 stellt klar, dass physische Zustände wie Schmerz oder Ermüdung keine Emotionen im Sinne der Verordnung sind[1]. Für echte Sicherheitszwecke gibt es zusätzlich eine Ausnahme, die aber nur dem Schutz von Leben und Gesundheit dient[1][2].

Wurde schon ein Bußgeld wegen Emotionserkennung verhängt?

Kein Fall ist bekannt. In den geprüften Quellen findet sich kein Bußgeldbescheid einer europäischen Behörde wegen eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f. Die Marktüberwachung arbeitet in Deutschland erst seit Sommer 2026[4].

Quellen

  1. Amtsblatt der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 3, 5, 50 und 99 (2024), abgerufen am 11. September 2026
  2. Europäische Kommission: Guidelines on prohibited artificial intelligence practices (AI Act) (2025), abgerufen am 11. September 2026
  3. Amtsblatt der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), Änderungen an Artikel 5 (2026), abgerufen am 11. September 2026
  4. Europäische Kommission: Commission starts enforcing AI Act rules and new transparency requirements on 2 August (2026), abgerufen am 11. September 2026

Stand 2. August 2026 · geprüft am 12. September 2026

Oliver Leifken
Oliver LeifkenZertifizierter KI-Strategieberater. Über zehn Jahre Projekte in der Banken-IT, heute Beratung und Umsetzung für den Mittelstand.Über mich
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